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Informationen zur Vereinsmitgliedschaft

 

Eintritt

Der Eintritt in den Verein steht jeder natürlichen und juristischen Person frei, sofern sie die Vereinssatzung anerkennt. Sie können die Satzung während der Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle der TS 79 einsehen. Kinder und Jugendliche benötigen das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.

 

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Vereinsangeboten. Für einzelne Gruppen und Abteilungen, z.B. das Gesundheits- und Fitness-Studio, entstehen zusätzliche Kosten.

 

Vereinsbeiträge

Die regelmäßigen Abbuchungen erfolgen in den ersten Arbeitstagen eines Monats (entsprechend des gewählten Zahlungszeitraumes). Die ab Beginn eines jeden Jahres aktuell gültigen Beiträge entnehmen Sie bitte der Beitragsübersicht.

-  Besteht die Mitgliedschaft während eines gesamten Kalenderjahres bei gleichzeitig jährlicher Abbuchung ermäßigt sich der Jahresbeitrag um einen Monatsbeitrag.

- Schüler, Studenten und Auszubildende können bis zum Ende des 25. Lebensjahres bei Vorlage eines entsprechend aktuellen Nachweises für die Dauer des laufenden Beitragsjahres den Beitrag „unter 18 Jahre“ beantragen.

- Kinder fallen bis zum 18. Lebensjahr unter den Familientarif, bei Vorlage einer aktuellen Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigung bis zum 25. Lebensjahr.

 

Sonstiges

Ihre persönlichen Daten werden in der EDV der TS 79 erfasst und verwaltet – aber keinesfalls weitergegeben.

Bankgebühren für Rücklasten, die nicht von der TS 79 verursacht worden sind, werden dem jeweiligen Mitglied weiterbelastet. Die einmalige Aufnahmegebühr wird vom selben Konto abgebucht wie die späteren regelmäßigen Beiträge.

Vereins- und Sonderbeiträge für gebuchte Angebote sind unabhängig von der Teilnahme fällig.

 

Austritt

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er ist jeweils zum Ende des laufenden Quartals möglich. Die Erklärung muss spätestens einen Monat vorher (also zum Ende Februar, Mai, August oder November) in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein und wird dann zum jeweiligen Quartalsende wirksam.